4.4 In dringenden Fällen können wir auf Kosten des Lieferanten selbst Mängel der Vertragsprodukte oder daraus resultierende Schäden beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.

4.5 Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen verjähren unsere Mängelansprüche frühestens 3 Jahre nach Ablieferung an uns.

4.6 Haftungsbeschränkungen in AGB des Lieferanten sind unwirksam.

5. Produktsicherheit, Produkthaftung, Umweltverträglichkeit

5.1 Der Lieferant steht uns dafür ein, dass die Vertragsprodukte und/oder -leistungen für ihren bestimmungsgemäßen oder voraußehbaren nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Verbrauch nicht unsicher und nicht gefährlich im Sinne der Produkthaftung sind oder zu unzulässigen Umweltbelastungen führen. Er trifft alle erforderlichen organisatorischen, personellen und technischen Sicherungsmaßnahmen.
5.2 Für den Fall, daß wir durch unsere Kunden oder Dritte wegen eines Schadens in Anspruch genommen werden, der auf unsicheren oder nicht umweltverträglichen Vertragsprodukten und/oder -leistungen beruht, stellt der Lieferant uns im Innenverhältnis frei, wenn und soweit er den Schaden uns gegenüber zu vertreten hat. Unser Freistellungsanspruch unterliegt der Regelverjährung.

5.3 Wenn und soweit der Lieferant den die Haftung auslösenden Fehler zu vertreten hat, trägt er auch die Kosten für die von uns zur Schadensabwehr unternommenen notwendigen Maßnahmen (z.B. Rückrufe).

5.4 Der Lieferant hat sich gegen die mit der Produkt-/Umwelthaftung für die von ihm gelieferten Vertragsprodukte und/oder -leistungen verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und uns den Versicherungsschutz nachzuweisen.