4.4 In dringenden Fällen können wir auf Kosten des Lieferanten selbst Mängel der Vertragsprodukte oder
daraus resultierende Schäden beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.
4.5 Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen verjähren unsere Mängelansprüche frühestens 3 Jahre nach Ablieferung an uns.
4.6 Haftungsbeschränkungen in AGB des Lieferanten sind unwirksam.
5. Produktsicherheit, Produkthaftung, Umweltverträglichkeit
5.1 Der Lieferant steht uns dafür ein, dass die Vertragsprodukte und/oder -leistungen für ihren bestimmungsgemäßen oder voraussehbaren nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder
Verbrauch nicht unsicher und nicht gefährlich im Sinne der Produkthaftung sind oder zu unzulässigen Umweltbelastungen führen. Er trifft alle erforderlichen organisatorischen,
personellen und technischen Sicherungsmaßnahmen.
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5.2 Für den Fall, dass wir durch unsere Kunden oder Dritte wegen eines Schadens in Anspruch genommen
werden, der auf unsicheren oder nicht umwelt- verträglichen Vertragsprodukten und/oder -leistungen beruht, stellt der Lieferant uns im Innen-verhältnis frei, wenn und
soweit er den Schaden uns gegenüber zu vertreten hat. Unser Freistellungsanspruch unterliegt der Regelverjährung.
5.3 Wenn und soweit der Lieferant den die Haftung auslösenden Fehler zu vertreten hat, trägt er auch die Kosten für die von uns zur Schadensabwehr unternommenen notwendigen
Maßnahmen (z.B. Rückrufe).
5.4 Der Lieferant hat sich gegen die mit der Produkt-/Umwelthaftung für die von ihm gelieferten Vertragsprodukte und/oder -leistungen verbundenen Risiken in angemessener Höhe
zu versichern und uns den Versicherungsschutz nachzuweisen.
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