7.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware dennoch durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-) Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung.
7.4 Eine Verbindung der Lieferware mit einem Grundstück erfolgt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB). Unseren Miteigentumsanteil verwahrt der Kunde kostenlos.
7.5 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 7.2) und/oder neu gebildeten Sachen (Ziff. 7.3 u. 7.4) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware inVerzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen |
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im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.
7.6 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten 120 % des Nennwerts unserer offenen Forderungen gegen den Kunden übersteigt.
7.7 Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/ Bücher des Kunden durch eine zu Berufsver-schwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen. |