4. Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden

4.1 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffender Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder noch zu leistender Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zu laufen.

4.2 Höhere Gewalt, nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.
 
4.3 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.

4.4 Hinsichtlich der Verzugsfolgen ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss von uns voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt,

höchstens jedoch auf 10 % des Wertes der Lieferware. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Kunde hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.

4.5 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für vereinbarte Montagefristen. Die Montagefrist beginnt erst, wenn sämtliche vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen sind.


5. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung

5.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 6 Monate, so können wir gem. § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht.